Alu-Matec AGB's
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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

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Alu-Matec Terrassendächer

Trichterbecherweg 17
24782 Büdelsdorf

Telefon: 04331-70 85 100
Telefax: 04331- 43 75 673
E-Mail: info[at]alu-matec.de
Internet: www.alu-matec.de

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und der Firma Alu-Matec Terrassendächer.

1.2 Soweit für die Anwendbarkeit von Bestimmungen der vorliegenden AGB danach zu differenzieren ist, ob der Käufer "Verbraucher" oder "Unternehmer" gilt Legaldefinition des §12 BGB.

1.3 Wird dem Lieferant auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage zusätzlich die unter Ziff. 13 niedergelegten Montagebedingungen.

1.4 Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie den Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. 

2.1 Der Käufer ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Lieferant nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).

2.2 Bestätigt der Lieferant den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Käufer, so ist der Käufer an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Lieferant schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von 7 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt.

3.1 Die vereinbarten Preise/Gesamtpreise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.

3.2 Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.

3.3 Sind seit Vertragsabschluss mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Materialpreise, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4.1 Die Lieferung erfolgt an den vom Käufer genannten Ort.

4.2 Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen beim Lieferanten eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Lieferwerk vorliegen.

4.3 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber 3 Wochen - zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

4.4 Soweit von dem Lieferant nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl Käufer als auch der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten Umstände sind insbesondere Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen.

4.5 Bei Waren, die der Lieferant nicht selbst herstellt ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Lieferant nicht zu vertreten ist ein konkretes Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer abgeschlossen war, dieses aber von dem Zulieferer nicht erfüllt wurde. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. 

5.1 Ist der Käufer Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

5.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen. 

6.1 Ist der Käufer Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.2 Verbraucher müssen den Lieferant bei offensichtlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Lieferung der Ware schriftlich hiervon unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Lieferant. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist des Lieferanten. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

6.3 Den Käufer trifft die Obliegenheit, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren. 

7.1 Mängel der Ware werden, wenn der Käufer Unternehmer ist, durch den Lieferanten zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen ist. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Lieferant auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der oben genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.2 Im Verhältnis zu Käufern, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit in den folgenden Vorschriften nicht in zulässiger Weise hiervon abgewichen wird.

7.3 Für Verbraucher beträgt die fünfjährige Frist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. soweit die Montage geschuldet wird Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme des Werkes. 

8.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sowohl aus vertraglichen als auch aus deliktischen und sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

8.2 In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. 

9.1 Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim Lieferant eingegangen sind, Überweisungen nach Eingang der Gutschrift.

9.2 Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

9.3 Der Käufer hat er ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferant anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Bauleistungen ist der Lieferant berechtigt, den von dem Käufer einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft - befristet auf die Gewährleistungszeit - abzulösen. 

Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen:

10.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet dem Lieferant die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

10.2 Der Käufer versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als rundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.

10.3 Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Wo Fundamentblöcke gesetzt werden, müssen Pflaster, Asphalt oder andere Beläge vom Käufer entfernt worden sein. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden gelegen Gegenständen, die im nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Die Wiederherstellung von Pflaster und anderen Belägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Käufers vom Lieferanten oder einer von diesem beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch diesen bzw. die Montagefirma mit ausgeführt werden. Soweit die Montagefirma durch den Käufer beauftragt wird, entsteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Käufer und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.

10.4 Der Lieferant ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10 % abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten.

10.5 Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen, für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.

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